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Addendum zum

 

Arbeitsprogramm der Bundesregierung gegen Kindesmissbrauch, Kinderpornografie und Sextourismus

 

 

zur innerstaatlichen Umsetzung der Erklärung und des Aktionsplanes des

Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern

(vom 27. bis 31.08.1996 in Stockholm)

 

 

      Zwischenbericht über die weiteren Umsetzungsmaßnahmen

des Arbeitsprogramms ‑ Stand: Januar 2001

 


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Vorbemerkungen

Im Juli 1997 hat die Bundesregierung anknüpfend an den 1. Weltkongress gegen die gewerbs­mäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern in Stockholm ein Arbeitsprogramm gegen Kindesmissbrauch, Kinderpornografie und Sextourismus veröffentlicht. Das Arbeitsprogramm enthält ein breites Maßnahmenbündel zur Aufklärung und Prävention, zum rechtlichen Bereich, zur internationalen Strafverfolgung und zum Opferschutz.

 

Das Addendum ergänzt das Arbeitsprogramm der Bundesregierung mit weiteren Maßnahmen insbesondere im rechtlichen Bereich, die bis Dezember 2000 umgesetzt wurden.

 

Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie Kindersextourismus, Kinderpornografie und Kinderhandel sind abscheuliche Verbrechen. Sie machen weder vor der Familie noch vor nationalen Grenzen halt und haben schwerwiegende Folgen für Körper und Seele der Betroffenen. In vielen Fällen zerstört sie die Zukunft der Kinder auf Dauer. Solche Vorgehen müssen mit aller Kraft verfolgt und geächtet werden.

 

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein Schwerpunkt der Arbeit der Bundesregierung. Dieser Anspruch richtet sich nicht nur an den Staat und seine Organe, sondern gleichzeitig an die ganze Gesellschaft, an alle, die mit Kindern leben und für sie verantwortlich sind.

Sowohl in Deutschland als auch international hat es in den letzten Jahren eine Reihe ermutigender Fortschritte gegeben. Im straf- und strafprozessrechtlichen Bereich, bei der Prävention und Aufklärung, bei der internationalen Zusammenarbeit sowie beim Opferschutz ist einiges erreicht worden. Daran weiterzuarbeiten bleibt unsere Aufgabe.

 

Die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern darf nicht vor nationalen Grenzen Halt machen. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf Kinderhandel, Kinderpornografie im Internet und Kindersextourismus. Nur durch ein international geschärftes Bewusstsein kann der sexuelle Missbrauch von Kindern geächtet werden. So hat die Bundesregierung die 1999 verabschiedete Konvention gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit nachdrücklich unterstützt.

 

Sie hat sich außerdem intensiv an der Erarbeitung des Zusatzprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention über die Bekämpfung des Kinderhandels, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Kinderpornografie und der Kinderprostitution beteiligt, das am 25. Mai 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde.

 

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. Mai 2000 einen Beschluss zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet angenommen. Dieser Beschluss hat zum Ziel, die Herstellung, die Verarbeitung, den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie im Internet zu bekämpfen und zu verhindern.

 

Der Deutsche Bundestag hat im Jahr 2000 das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung“ verabschiedet. Danach haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.

Zur Stärkung der Erziehungskompetenz von Eltern ist ferner vorgesehen, im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Eltern bei der Erziehung zu unterstützen und dabei auch Wege zur gewaltfreien Konfliktlösung aufzuzeigen.

 


 

Inhaltsverzeichnis

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I.     Aufklärung und Prävention

 

1.    Intensivierung des Erfahrungsaustausches im Bereich des Kinderschutzes, Weiterentwicklung von Präventionsmethoden

2.    Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung

3.    Aufklärungs- und Informationskampagnen

4.    Bundesweites Informationszentrum „Kindesmisshandlung/Kindesvernach­lässigung“

5.    Forschungsvorhaben

6.    Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur in den Zielländern des Sextourismus

 

II.    Gesetzgebung

 

1.    Strafverschärfung im Bereich der Kinderpornografie, des sexuellen Missbrauchs und des Sextourismus

2.    Verstärkung der sozialtherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten von Sexual­straftätern im Strafvollzug und der Sicherungsmaßnahmen gegen rückfällige Täter

3.    Bekämpfung von (Kinder-)Pornografie und Kinderhandel in Informations- und Kommunikationsdiensten

 

III.   Internationale Strafverfolgung und Opferschutz

 

1.    Bilaterale und sonstige internationale Fragen der rechtlichen Zusammenarbeit

2.    Engere Zusammenarbeit mit den Zielländern des Sextourismus / internationale Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden

3.    Schutz kindlicher Opferzeugen


 

I.        Aufklärung und Prävention

 

1.  Intensivierung des Erfahrungsaustausches im Bereich des Kinderschutzes, Weiterentwicklung von Präventionsmethoden

 

·       Förderung der Aus- und Fortbildung von Multiplikatoren

 

     Finanzielle Zuwendungen aus dem jugendpolitischen Förderinstrument des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Kinder- und Jugendplan des Bundes, in Höhe von ca. 900.000 DM im Jahr 1998 erhalten der Bundesverband des Deutschen Kinderschutzbundes, die Bundesarbeitsgemein­schaft Kinder- und Jugendschutz sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) der Kinderschutz-Zentren. Einen Schwerpunkt der Bundesförderung bildet dabei die Unterstützung von Maßnahmen und Projekten zur Aus- und Fortbildung von Multiplikatoren, vorrangig zur Thematik des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

 

     Mit dem Ziel, die vorliegenden Ergebnisse zur Gewaltprävention im breiten Umfang in der Schulpraxis zur Anwendung kommen zu lassen, sieht das Bundesministerium für Bildung und Forschung insbesondere eine umfassende Verknüpfung und Vernetzung der inzwischen zahlreichen schulischen und außerschulischen Aktivitäten auch unter Nutzung der neuen Medien und speziell hinsichtlich des Programms „Schulen ans Netz“ vor. Ein entsprechendes Projekt wurde von Bund und 4 Ländern im Rahmen der Modellversuchsförderung der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung 1997 begonnen.

 

     Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt folgende Materialien für Multiplikatoren und die Fachöffentlichkeit zur Verfügung:

    Basisbroschüre für Eltern und Multiplikatoren „Über Sexualität reden“

    Zum Thema sexueller Missbrauch die Ausgabe 4 des Info-Briefs Forum Sexualaufklärung

    Sexualerziehung und Prävention von sexueller Gewalt, kommentierte Bücher- und Materialsammlung für Jugendliche und Fachleute.

 

 

 

·       Kinderschutzforum

 

     Die BAG der Kinderschutz-Zentren hat vom 7. bis 9. September 2000 das inzwischen dritte Kinderschutzforum unter dem Titel “Grenzen ohne Grenzen – Kinderschutz in der Mediengesellschaft“ unter finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt.

·         Virtuelles Kinderschutz-Zentrum

Seit 1999 unterstützt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Einrichtung „Das virtuelle Kinderschutz-Zentrum – Interaktive Hilfen für Kinder und Eltern“. Das Konzept ist eingebunden in die Arbeit der Kinderschutz-Zentren. Es versteht sich als kommunikativer und innovativer Ansatz, um Kindern, Jugendlichen und Eltern den Weg zu Hilfeeinrichtungen zu vereinfachen. Das Internetangebot wurde am 8. November 2000 symbolisch von Frau Bundesministerin Dr. Bergmann und Olympiasiegerin Heike Henkel eröffnet.

·       Bundesweite Arbeitsgruppe Frauenhandel

 

Die seit 1997 bestehende bundesweite Arbeitsgruppe Frauenhandel hat folgende Aufgaben:

-          ein kontinuierlicher Informationsaustausch über die vielfältigen Aktivitäten in den Bundesländern und in den nationalen und internationalen Gremien,

-          eine Analyse der konkreten Probleme bei der Bekämpfung des Frauenhandels,

-          die Erarbeitung von Empfehlungen und ggf. gemeinsamen Aktionen zur Bekämpfung des Frauenhandels.

Bisherige Schwerpunktthemen waren die Verständigung auf eine gemeinsame Definition des Frauenhandels, Prävention, Aufklärungsmaterialien, Abschiebefristen und –modalitäten, Gewinnabschöpfung, Zeuginnenschutz, Kosten der Zeuginnenbetreuung, gesetzliche Regelungen zur Prostitution.

 

 

 

 

·       Beratungsstellen für Opfer von Frauenhandel

 

In den Jahren 1997 – 2000 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend insgesamt sechs Beratungsstellen von Mädchen und Frauen aus Mittel- und Osteuropa finanziell unterstützt. Um eine effektive Lobbyarbeit zugunsten der Opfer von Frauenhandel sowie eine schnellere und bessere Informationsweitergabe zu ermöglichen, aber auch zur zielgenaueren Einsetzung von Ressourcen fördert die Bundesregierung seit 1999 die bundesweite Vernetzung der Beratungsstellen gegen Frauenhandel und Gewalt im Migrationsprozess.

 

·       Fachkongresse und Tagungen für Fachkräfte

 

     Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert Fachtagungen der BAG der Kinderschutz-Zentren, die sich gezielt dem Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch widmen. 1997 wurden Tagungen zu den Themen „Kinderpornografie ‑ Produkt der neuen Medien?“, „Kinder als Zeugen in der Not ‑ Opferschutz bei sexuellem Missbrauch“, „Die Täter ‑ differenzieren statt verallgemeinern“ durchgeführt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend förderte im Jahr 1998 verschiedene Projekte der BAG der Kinderschutz-Zentren. Neben einem „Elternkurs ‑ Gewaltprävention“ sind eine Fachtagung zum neuen Kindschaftsrecht und Fachtagungen zu den Themen „Qualitätssicherung und sexueller Missbrauch von Kindern“, „Präventionsprojekte für junge Eltern“ und „Internet ‑ Handlungsfeld für Kinderschutz und Jugendhilfe“ geplant.

 

     Des Weiteren hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Fachtagung des Vereins für Kommunalwissenschaften im Juni 1997 zu dem Thema „Aufgaben und Möglichkeiten der Jugendhilfe bei der Auseinandersetzung mit sexueller Gewalt gegen Kinder“ gefördert.

 

     Mit finanzieller Unterstützung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat terres des hommes Deutschland e.V. eine breite internationale Expertinnen- und Expertentagung zum Thema „Kinderpornografie im Internet“ für Ende 1998 durchgeführt. Es wurden erfolgversprechende Handlungsmöglichkeiten gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern in weltweiten Datennetzen aufgezeigt und ein Umsetzungsrahmen für notwendige Schritte erarbeitet. Die Dokumentation der Expertentagung wurde in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

 

     Durch die Förderung von Fachtagungen schafft die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ein Forum zur Vernetzung von Wissenschaft und Praxis. Auf der Fachtagung zur sexualpädagogischen Mädchenarbeit im Juni 2000 beschäftigte sich ein Workshop unter dem Motto „Echt Stark!“ mit neuen Wegen in der Gewaltprävention. Die Dokumentation der gesamten Tagung ist ab Frühjahr 2001 erhältlich.

 

     Die Kriminologische Zentralstelle e. V. wird voraussichtlich im Herbst 2001 eine Fachtagung zu der Frage der Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten durchführen. Im Vorfeld dieser Tagung wird bei den Ländern eine Befragung zur Umsetzung des Gesetzes durchgeführt werden.

 

·       Förderung von Modellprojekten auf den Gebieten der Aufklärung und Prävention

 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat auch weiter­hin Modellprojekte im Bereich der Frauen-, Familien-, Kinder- und Jugendpolitik auf den Weg gebracht, die Erkenntnisse vorrangig für die Verbesserung der Präventions- und Beratungstätigkeit bei sexuellem Missbrauch sichern sollen:

   Comic zur Aufklärung und Prävention für Kinder

    Im April 1998 wird ein Medienverbund-Programm „Sexueller Missbrauch ‑ Vorbeugen und Helfen“ erstellt. Ein Film mit Begleitbuch soll es insbesondere Fachkräften erleichtern, sich mit der vielfältigen und schwierigen Thematik angstfrei und angeregt auseinander zu setzen und eigene Vorbehalte und Vorurteile abzubauen.

 

Die praxisnahen Modellprojekte der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur geschlechtsspezifischen Sexualpädagogik eröffnen Jugendlichen die Möglichkeit, sich auch mit den negativen Aspekten des Themas auseinander zu setzen. Die Bearbeitung von Sexismus und Gewalt ist in folgenden Projekten integriert:

-          Love Tour (Implementierung): Mobile Sexualaufklärung in den neuen Bundesländern

   Love Talks: Eltern – Lehrer – Schüler, Partner in der Sexualerziehung

    Integration von Familienplanung in die betriebliche Aus- und Fortbildung mit dem Focus auf „partnerschaftliches Verhalten“

   Peer education: Ein Ansatz von Jugendlichen für Jugendliche zu Fragen der
    Liebe, Sexualität und Schwangerschaftsverhütung.

 

 

2.  Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung

 

     Auf der 70. Konferenz der für die Gesundheit zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder (GMK) am 20./21. November 1997 wurde zum Thema „Gewalt gegen Kinder“ folgende Entschließung gefasst:

 

    Die GMK ist der Auffassung, dass Gewalt gegen Kinder ein schwerwiegendes gesellschaftliches Problem ist, das durch die Zunahme sozialer Problemlagen anwachsen kann. Die GMK begrüßt, dass die Ärztekammern diesem Problem eine große Bedeutung beimessen und Fortbildungen hierzu durchführen.

     Die GMK bittet die Bundesärztekammer, die Beschlüsse des 95. Deutschen Ärztetages und des 18. Interdisziplinären Fortbildungsforums umzusetzen und die Landesärztekammern darin zu unterstützen, dass Fortbildungen für Kinderärztinnen und -ärzte sowie kinderärztlich Tätige anderer Fachrichtungen angeboten werden.

 

    Die Landesärztekammern sollen die Kooperation mit anderen Berufsgruppen und Institutionen suchen, um die multiprofessionelle Betreuung psychisch und physisch misshandelter Kinder zu optimieren.

 

    Die GMK bittet die Jugendministerkonferenz darauf hinzuwirken, dass die Jugendämter gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag verstärkt die Kooperation und Vernetzung der am Problemfeld „Gewalt gegen Kinder“ beteiligten Institutionen und Berufsgruppen federführend koordinieren.

 

     Im Rahmen der durch Bundesgesetz sowie ergänzende Ausbildungs- und Prüfungs­verordnungen bundeseinheitlich geregelten Ausbildungen der nichtakademischen Gesundheitsberufe ist es den Fachschulen derzeit schon erlaubt, auch Probleme der sexuellen Gewalt gegen Kinder zu berücksichtigen.

     Im Medizinstudium kann der Problembereich „Sexuelle Gewalt gegen Kinder“ im Rahmen einer Reihe von prüfungsrelevanten Stoffen vermittelt werden. Zwar ist ein entsprechendes Fach nicht ausdrücklich in der Approbationsordnung für Ärzte aufgeführt. Dies u. a. deshalb, weil generell die Ausbildungsinhalte nicht im einzelnen in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt sind. Seitens des Bundes besteht lediglich die Möglichkeit, durch die Ausbildungszieldefinition und die Festlegung von Unterrichtsveranstaltungen und Prüfungsinhalten auf den Inhalt der Ausbildung Einfluss zu nehmen. In diesem Rahmen sieht die Approbationsordnung für Ärzte eine Reihe von Prüfungsstoffen vor, bei denen der Problembereich „Sexuelle Gewalt gegen Kinder“ Berücksichtigung finden kann. In der vorklinischen Ausbildung müssen entsprechend dem Prüfungsstoffkatalog für die Ärztliche Vorprüfung Kenntnisse über die Rollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen altersspezifischen Gruppen­konstellationen vermittelt werden. In diesem Zusammenhang kann auch das Thema „Sexuelle Gewalt gegen Kinder“ eine Rolle spielen. Im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gehört die „Normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen“, „Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen“ und „Sozialpädiatrie“ zum Prüfungsstoff. Auch diese Prüfungsstoffe bieten sich für die Behandlung des Problembereichs „Sexuelle Gewalt gegen Kinder“ an. Wie dies im einzelnen geschieht, obliegt den Universitäten.

 

 

3.  Aufklärungs- und Informationskampagnen

 

·       Um auch den Kindern und Jugendlichen in den neuen Bundesländern adäquate Hilfe und Beratung zukommen zu lassen, finanzierte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Jahren 1996 und 1997 den Aufbau eines flächendeckenden Netzes von Kinder- und Jugend-Krisen-Telefonen, da dort ein völlig unzureichendes Angebot dieser wichtigen Beratungseinrichtung bestand. Im Juli 1997 wurde für die Kinder- und Jugend-Krisen-Telefone bundesweit eine kostenlose Rufnummer eingeführt. Seit 1998 wird mit der Bundesförderung der bundesweite Ausbau der Kinder- und Jugend-Krisen-Telefone weiter gesichert, die inzwischen in 90 Städten kostenlos erreichbar sind.
Gleichzeitig wurde mit Hilfe der Bundesförderung  die Konzipierung eines Beratungstelefons für Eltern in Angriff genommen. Ausgehend von einem ganzheitlichen Ansatz, der in der Kinderschutzarbeit auch immer Elternarbeit bedeutet und einschließt, ist ein Ziel des Projektes, das telefonische Beratungsangebot über Kinder und Jugendliche hinaus auf Eltern auszuweiten. Seit März 2001 gibt es das Elterntelefon mit einer bundesweit kostenlosen Telefon-Nummer.

 

·       Der Arbeitskreis Neue Erziehung entwickelte einen Sonderelternbrief „Kinder stark machen fürs Leben ‑ sexuellem Missbrauch vorbeugen“.

Mit dem Sonderelternbrief sollen

    die zur Zeit verunsicherten Eltern informiert werden

    zur Versachlichung der Diskussion und zum Abbau von übertriebenen Ängsten beigetragen werden

    und als wesentliche elterliche Prävention eine Erziehungshaltung verdeutlicht werden, die die Eigenständigkeit des Kindes respektiert, seine Selbständigkeit und sein Selbstbewusstsein fördert.

Der Brief ist so verfasst, dass er für die große Elterngruppe mit 3 – 8-jährigen Kinder im Rahmen des ELTERNBRIEF-Versands, aber durchaus auch für Eltern älterer Kinder geeignet ist. Er spricht verunsicherte und betroffene Eltern/Mütter an und enthält erste wichtige Informationen für den Verdachtsfall, sowie wichtige Adressen und weiterführende Literatur.

 

·       Im April 1998 strahlte das öffentlich-rechtliche Deutsche Fernsehen den WDR-Tatort „Manila“ aus. Zu diesem Fernseh-Kriminalfilm, der eine fiktive Kriminalgeschichte mit realitätsnaher gesellschaftspolitischer Aufklärung verbindet, ist im März 1998 eine Film-Dokumentation sowie ein Buch begleitend erstellt worden. In Berichten, Reportagen, Interviews und Analysen gehen die Autorinnen und Autoren auf den Philippinen und in Deutschland Ursachen, Ausmaß und Folgen der Prostitution mit Kindern nach, beschreiben die Rolle des Tourismus aus den reichen Ländern, setzen sich mit den Tätern auseinander und stellen engagierte Hilfsorganisationen vor. Das Buch schildert zudem Handlung und Dreharbeiten dieser außer­gewöhnlichen Produktion und präsentiert Interviews mit den Hauptdarstellern. Auf Initiative des Filmproduzenten Colonia Media und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden Film, Film-Dokumentation und Buch in der schulischen und außerschulischen Bildung bereit gestellt.

 

·       Um gegen Kinderprostitution in den Zielländern der Kindersextouristen stärker vorzugehen, startete das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit der Deutschen Arbeitsgemeinschaft gegen Kinder­prostitution im Jahr 1998 einen Aktionsplan gegen Kindesmissbrauch durch Sextouristen. Dieser Aktionsplan zielt vor allem darauf ab, mögliche Täter am Missbrauch verstärkt zu hindern. Bestandteil des Aktionsplans sind Fachveran­staltungen, Fortbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Justiz und Tourismus sowie die Erarbeitung von Dokumentationen und Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit.

 

·       Mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der EU-Kommission wurde im August 1998 von terre des hommes ein kurzes Video in englischer Sprache zum Kampf gegen Kindersextourismus hergestellt, das den Reisenden auf Intercontinentalflügen während des Fluges im Rahmen der Werbung gezeigt wurde.
Im Oktober 1999 wurde der INFLIGHT-Spot mit dem UN-Award für exzellente Public Relation ausgezeichnet, der von den Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Public Relations Verband (IBRA) verliehen wird.

Mit Bundesförderung wurde 1999 eine deutsche Version des INFLIGHT-Spots hergestellt und von 17 öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten kostenfrei ausgestrahlt.

Im Mai 2000 hat die IATA (International Air Transport Association) ihre Mitglieder angeschrieben und die Austrahlung des INFLIGHT-Spots empfohlen.

Derzeit wird der Spot von der LTU und der brasilianischen Airline VARIG, an italienienischen Abflugterminals, im italienischen Fernsehen und sporadisch auch noch von kleineren deutschen Fernsehsenders ausgestrahlt.

·       Von 1999 bis Ende 2000 förderte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zusammen mit der Europäischen Kommission das Projekt „Prävention und Bekämpfung von Kindesmissbrauch durch Sextouristen – Einführung und Erprobung des Certified Code of Conduct für Reiseunternehmen, einen Verhaltenskodex inkl. Kontrollsystem und Trainingsmaßnahmen für touristische Fachkräfte“ von ECPAT Deutschland. Hierdurch sollen Tourismus­unternehmen dafür gewonnen werden, offensiv und effektiv die Möglichkeiten zu nutzen, die ihr bei der Bekämpfung des Kindesmissbrauchs durch Touristen zur Verfügung stehen. Die Beschäftigten in Unternehmen sollen dafür gewonnen werden, stärker als bisher Verantwortung bei der Bekämpfung der Kinderprostitution zu übernehmen.

 

·       Darüber hinaus stehen folgende Medien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung:

 

    „Ich trau mich“ ‑ Filmprojekt über JA und NEIN sagen, über Grenzen und Übergriffe (eine von insgesamt 8 Videokassetten aus dem Jugendaufklärungs­magazin Dr. Mag Love in Kooperation mit dem ZDF)

 

    Die CD-ROM Loveline ‑ eine multimediale Aufklärung über Liebe, Partnerschaft und Sexualität für Jugendliche ab 14 Jahren ‑ greift das Thema Belästigung, Übergriffe, Missbrauch und Vergewaltigung auf.

 

·       Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat ferner einen Rechtsratgeber für Mädchen bei Verfahren wegen sexuellem Missbrauch und

·       einen bundesweiten Wegweiser „(Sexuelle) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche – Wer hilft weiter“ finanziell unterstützt.

·       Um den transnationalen sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen, hat die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Ländern Bayern und Sachsen sowie mit der Nichtregierungsorganisation „Karo“ das Projekt „Bekämpfung des Sextourismus durch deutsche Täter in den grenznahen Gebieten der Tschechischen Republik“ durchgeführt. Ziel des Projekts ist es, den Kinderschutz insgesamt zu erhöhen und insbesondere dem Strom des Sextourismus mit Kindesmissbrauch aus der Bundesrepublik Deutschland in die Tschechische Republik Einhalt zu gebieten. Durch eine Plakat- und Postkartenaktion an den Grenzübergängen soll hierüber aufgeklärt, die Bevölkerung sensibilisiert sowie die Anzeigebereitschaft geweckt werden. Zielgruppe des Projekts sind alle Personen, die über bestimmte Grenzübergänge von Bayern und Sachsen in die Tschechische Republik ein- und ausreisen.

·       In den Tourismusberichten der Bundesregierung wird ein gesondertes Kapitel zum Thema „Bekämpfung des Sextourismus mit Kinderprostitution“ ausgewiesen. Die tourismuspolitischen Berichte vom 27.5.1998 (BT-Drucksache 13/10824) und vom 30.12.1999 (BT-Drucksache 14/2473) wurden sowohl als Bundestagsdrucksache als auch als gesonderte Dokumentation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht und damit einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Es ist davon auszugehen, dass auf diesem Wege die Verbände der Tourismuswirtschaft sowie ein großer Teil des Fachpublikums für das Anliegen sensibilisiert werden konnte.

·       Die für Tourismuspolitik zuständige Generaldirektion bei der Europäischen Kommission hat ihre Aktivitäten im Kampf gegen den Sextourismus mit Kindesmissbrauch deutlich verstärkt. Im August 1998 wurden die Ergebnisse einer erstmalig europaweit durchgeführten Eurobarometer-Umfrage „Die Europäer und ihre Sicht auf Kindersextourismus“ veröffentlicht. Vom 24. bis 26.11.1998 fand im Rahmen der 23. Brussels Travel Fair ein Kolloquium „Die Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch – Erstes europäisches Treffen der Aktionsteilnehmer“ statt mit ausführlicher Information über die entsprechenden Initiativen der Kommission. Im Jahr 2000 wurde eine weitere Publikation über die Aktivitäten in diesem Bereich (u.a. auch in deutscher Sprache) herausgegeben.

 

4.  Bundesweites Informationszentrum „Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässi­gung“

 

     Um der Forderung der Erklärung und des Aktionsplanes des Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern nach Schaffung von Datenbanken zur Information und Dokumentation zentraler Daten zum Problemkreis der Kindesmisshandlung zu entsprechen, wurde durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit bisher rd. 2,7 Mio. DM die Errichtung und der Betrieb eines bundesweiten Informationszentrums zu Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung in Münster/W. gefördert. Ziel dieser Einrichtung ist es, an einem zentralen Ort inländische und ausländische Fachinformationen zu bündeln und die Fachöffentlichkeit über Entstehung, Prävention, Therapie und Intervention von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung zu informieren. Zur Erlangung und Sicherung einer wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Informationen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das Informations­zentrum „Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässigung (IKK)“ in das Deutsche Jugend­institut (München) eingebunden, das sich der anwendungsbezogenen Grundlagen­forschung über die Verhältnisse von Kindern, Jugendlichen und Familien widmet. Seit dem 1. Januar 1998 liegen Trägerschaft und inhaltliche Verantwortung für das Informationszentrum beim Deutschen Jugendinstitut (DJI). Mit Beginn des Jahres 2000 wurde deshalb das IKK nach München, dem Hauptsitz des DJI, verlegt und konzeptionell wie personell ausgebaut. Die Arbeit des IKK teilt sich auf in den Literaturservice und die Vernetzungsstelle als jeweils eigenständige Arbeitsbereiche.

 

5.  Forschungsvorhaben

 

·       Um Ursachen für Kindesmissbrauch besser zu differenzieren und Lebenswelten von Tätern zu eruieren, förderte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Forschungsvorhaben zur Pädophilie. Mit Hilfe des Forschungs­projektes sollen insbesondere Kenntnisse darüber gewonnen werden, welche Maßnahmen notwendig sind, um Kinder umfassend vor pornographischer und sexueller Ausbeutung zu schützen. Das Wissen über charakteristische Auffällig­keiten in den Lebensläufen von Pädophilen, vor allem im familiären Kontext und in der psychosexuellen Entwicklung, ist von entscheidender Bedeutung im Hinblick auf die Früherkennung einer möglichen Prädisposition und damit Grundlage für die Entwicklung von pädagogischen und therapeutischen Konzepten. Ende Mai 1998 wurde dazu ein Endbericht vorgelegt.

 

·       Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2001 ein bundesweites Modellprojekt zur Bereitschaftspflege/familiärer Bereitschaftsbetreuung. Kinder und Jugendliche werden vorübergehend in Bereitschaftsfamilien in Obhut genommen, wenn aufgrund einer krisenhaften Situation in der eigenen Familie das Jugendamt sie zu ihrem Schutz unterbringen muss, bis eine Entscheidung über ihre weitere Perspektive getroffen werden kann. Die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) eröffnet dem Jugendamt die Möglichkeit unmittelbaren Handelns zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Eil- und Notfällen. Insbesondere im Kontext von Kindesmisshandlung/-vernachlässigung und sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen gewinnt diese Form der Krisenintervention im Falle einer Kindeswohlgefährdung an Bedeutung. Die kurzfristige Betreuung von Kindern und Jugendlichen bis zur Klärung des weiteren Verbleibs in speziell ausgewählten Familien wird dabei gerade bei Kleinkindern als für ihre Entwicklung förderlicher angesehen als die Unterbringung in Heimen oder heimähnlichen Einrichtungen. Ziel des Projektes ist eine Erarbeitung von Standards, die zu einer qualifizierten Bereitschafts­pflege und insbesondere folgende Aufgabenbereiche sichern:

   Schutz der Kinder

   fundierte Einschätzung der Situation des Kindes/Jugendlichen und seiner Familie

   Förderung von Kindern/Jugendlichen und Eltern

   fachliche Begleitung der Betreuungsfamilien

   geeignete Rahmenbedingungen der Jugendhilfe.

 

·       Des Weiteren hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 1. Oktober 1997 bis 30. November 2000 ein Modellprojekt zur Prävention sexualisierter Gewalt, das wissenschaftlich begleitet wurde. Ziel des Projekts war es, für die Arbeit der Familienbildung Strategien zur Prävention sexualisierter Gewalt gegen Kinder zu entwickeln. Dabei wurde davon ausgegangen, dass sexualisierte Gewalt in der Regel nicht spontan, sondern als geplante Handlung häufig im familiären Umfang geschieht und es deshalb gerade in diesem Bereich vorbeugender Maßnahmen zum Schutze von Kindern bedarf. Familienbildung ist hier ein besonders prädestiniertes Arbeitsfeld, da sie alle Schichten und alle Teile familialer Lebenszusammenhänge anspricht. Zu diesem Zweck wurde ein Grund­konzept präventiver Strategien entwickelt, das auf alle Bereiche der Familienbildung übertragbar ist.

Das Konzept ist darauf ausgerichtet, die Mitarbeiter/innen in der Familienbildung im Umgang mit sexualisierter Gewalt zu sensibilisieren, zu schulen und sie zu befähigen, der sexualisierten Gewalt ‑ auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen ‑ entgegenzuwirken. Die Ergebnisse des Projektes sind in einem Handbuch zusammengefasst, das interessierten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird.

 

·       Des Weiteren förderte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 1998 bis Ende 2000 das Bundesprojekt „Kinderpornografie – Entwicklung von Beratungs-, Hilfs- und Präventionsangeboten“ und

·       eine Recherche von terre des hommes Deutschland „Kinderhandel in die Bundesrepublik Deutschland – Eine Recherche zur konkreten Lebenssituation von betroffenen Kindern und Jugendlichen und zu `Angebot und Nachfrage´ im Internet.

 

·       Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bezieht in ihre Forschungs­vorhaben u.a. auch Gewalt, Missbrauchserfahrungen und deren Kontexte ein. Einzelne Daten dazu liefern folgende Untersuchungen:

    Selbstwahrnehmung, Sexualwissen und Körpergefühl 8- bis 13-Jähriger

-          Sexualität und Kontrazeption aus der Sicht der Jugendlichen und ihrer Eltern
(14- bis 17-Jährige)

    sexualaufklärungsrelevante Gesundheitsprobleme, Sexualaufklärung und Gesundheitsberatung von Jungen

    Kontrazeption und Sexualität Jugendlicher und junger Erwachsener (16- bis

     24-Jährige)

    Evaluation der Anrufe des Kinder- und Jugendtelefons e.V. Deutscher Kinderschutzbund.

·         Das Bundesministerium der Justiz hat bereits 1994 eine Untersuchung mit dem Titel „Kinderhandel – Der Stand des empirischen Wissens im Bereich des (kommerziellen) Handels mit Kindern“ veröffentlicht. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass der damalige Tatbestand der Kindesentziehung erweitert werden sollte, um Strafbarkeitslücken zu schließen. Mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz wurde ein erheblich erweiterter Tatbestand der Entziehung Minderjähriger geschaffen, der insbesondere auch die heimliche Wegnahme von Säuglingen und Kleinkindern sowie die Verbringung ins Ausland unter Strafe stellt.

·         Erkenntnisse über die Rückfälligkeit von Sexualstraftätern sind wichtig, um weitere Straftaten besser vermeiden zu können. Die Justizministerien des Bundes und der Länder haben deshalb die Kriminologische Zentralstelle e. V. mit der Durchführung einer Studie mit dem Titel „Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern“ beauftragt. Diese Studie soll eine möglichst objektive Beurteilung ermöglichen, wie häufig und in welcher Weise einmal verurteilte Sexualstraftäter später wieder rückfällig werden und wovon Rückfall bzw. Legalbewährung abhängen. Das Gutachten wir im ersten Halbjahr 2001 veröffentlicht werden.

·         Um die praktische Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten im Hinblick auf die Möglichkeit der Einweisung behandelbarer Täter in eine sozialtherapeutische Anstalt zu untersuchen, wird eine Stichtagserhebung zur Sozialtherapie im Justizvollzug durchgeführt. Diese von der Kriminologischen Zentralstelle e. V. jährlich erstellte Erhebung vermittelt Erkenntnisse über die tatsächlichen Gegebenheiten der Sozialtherapie, wie z. B. die Anzahl entsprechender Haftplätze, das Personal der Anstalten, die Haftdauer, das Alter der Gefangenen, die Vorstrafen und die Delikte.

 

6.  Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur in den Zielländern des Sextourismus

 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat im Oktober 1997 ein Strategiepapier „Jugendförderung und Überwindung von Kinder­arbeit“ veröffentlicht. Das Papier, das im kontinuierlichen Dialog mit deutschen Nichtregierungsorganisationen sowie den deutschen Komitees von UNICEF und UNESCO erarbeitet wurde, gibt Hinweise, wie bei der Planung und Durchführung von Entwicklungsvorhaben stärker als bisher auf die Lebenslage der Kinder und Jugendlichen geachtet werden kann. Ferner soll es eine Orientierungshilfe für die exemplarische Erprobung von neuen Ansätzen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen sein. Seit dem 1. Januar 1997 läuft ein mit 1 Million DM dotiertes Pilotprojekt, das durch Querschnittsuntersuchungen und ausgewählte Versuchsaktivi­täten in mehreren Entwicklungsländern zur Umsetzung der Überlegungen in die Praxis beitragen soll.

 

 

 

 

 

 

 

II.       Gesetzgebung

 

1.  Strafverschärfung im Bereich der Kinderpornografie, des sexuellen Missbrauchs und des Sextourismus

 

Im Zuge der Nachbereitung des Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern und im Rahmen der Bemühungen um einen möglichst umfassenden Schutz der Bevölkerung hat das Bundesministerium der Justiz bestehende Strafrahmen auf die Notwendigkeit der Anpassung an ein neues Werteverständnis geprüft.

 

·       Das am 14. November 1997 vom Deutschen Bundestag verabschiedete und am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts trägt dem Rechnung. Es sieht ‑ unter anderem ‑ für den sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 des Strafgesetzbuches ‑ StGB ‑) und die Verbreitung kinderporno­grafischer Schriften (§ 184 Abs. 3, 4 StGB) eine schärfere strafrechtliche Bewertung und ein bedeutend höheres Strafmaß vor.

 

So werden schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern seit dem

1. April 1998 als Verbrechen (bisheriges Recht: Vergehen) eingestuft und je nach dem Gewicht der einzelnen Straftat im Regelfall mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mindestens zwei oder fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren geahndet, dem für zeitige Freiheitsstrafen zulässigen Höchstmaß. Nach dem bisherigen Recht galt ein einheitlicher Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

 

Speziell für den Fall, dass der sexuelle Missbrauch zum Zweck der Herstellung und Verbreitung einer kinderpornografischen Darstellung begangen wird, führte das Reformgesetz einen neuen Verbrechenstatbestand mit einem Strafrahmen für den Regelfall von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ein.

 

 Im einzelnen sieht das Reformgesetz vor,

 

    bei körperlich schwerer oder lebensgefährdender Misshandlung das Mindestmaß der Freiheitsstrafe auf fünf Jahre (bisheriges Recht: Freiheitsstrafe von einem Jahr) zu erhöhen und

 

    den Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu bestrafen (bisheriges Recht: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren), wenn er durch den sexuellen Missbrauch leichtfertig den Tod des Kindes verursacht. Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird nach dem Reformgesetz außerdem für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung mit Todesfolge angedroht.

 

Schließlich ist durch das Reformgesetz § 5 Nr. 8 b StGB erweitert worden, um die Strafverfolgung von Deutschen zu verbessern, die Kinder im Ausland sexuell missbrauchen (Fälle des sog. „Kindersextourismus“). Solche Fälle können nunmehr auch dann von der deutschen Justiz verfolgt werden, wenn der Täter seine Lebensgrundlage im Ausland hat.

 

Für die gewerbs- oder bandenmäßige Verbreitung kinderpornografischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird das Höchstmaß der Freiheitsstrafe in § 184 Abs. 4 StGB von fünf auf zehn Jahre angehoben.

 

Neben diesen Maßnahmen zur Verschärfung der §§ 176 und 184 StGB erweitert das Reformgesetz die Strafvorschrift gegen Kindesentziehung in § 235 StGB und führt in § 236 StGB eine neue Strafvorschrift gegen illegalen Kinderhandel ein, um auch auf diesem Weg besser gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen zu können.

 

·       Bereits durch den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 4 des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1870) ist § 184 Abs. 4 und 5 Satz 1 StGB (gewerbs- oder bandenmäßige Verbreitung sowie Besitz oder Erwerb von kinderpornografischen Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben) so erweitert worden („tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“), dass auch Fälle erfasst werden, in denen zwar dem äußeren Erscheinungsbild nach ein reales Geschehen wiedergegeben wird, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um fiktive Darstellungen handelt. Hierunter können auch virtuelle Sequenzen, die beispielsweise über Internet verbreitet werden, fallen. Zur Klarstellung ist § 11 Abs. 3 StGB, auf den die oben genannten Vorschriften verweisen, in Artikel 4 Nr. 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes um den Begriff „Datenspeicher“ erweitert worden.

 

 

2.  Verstärkung der sozialtherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten von Sexual­straftätern im Strafvollzug und der Sicherungsmaßnahmen gegen rückfällige Täter

 

Das am 14. November 1997 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten ist seit dem 31. Januar 1998 in Kraft.

 

Durch Änderungen im Strafrecht sowie im Strafvollzugsrecht werden Gerichten und Strafvollzugsbehörden neue und flexiblere Möglichkeiten eröffnet, um den Schutz der Allgemeinheit insbesondere vor gefährlichen Sexualstraftätern zu gewährleisten.

 

So werden die Therapiemöglichkeiten für behandelbare Straftäter erweitert und die Möglichkeiten verstärkt, solche Täter während des Strafvollzuges in eine sozial­therapeutische Anstalt einzuweisen. Behandlungsfähige und -bedürftige Sexualstraf­täter, die zu mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe verurteilt wurden, müssen ‑ ab dem Jahr 2003 ‑ in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden.

 

Das Gesetz sieht im Interesse eines wirksamen Schutzes der Bevölkerung vor Rückfalltaten eine Klarstellung der Voraussetzungen für die Strafrestaussetzung zur Bewährung vor. Es schreibt fest, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Ein Sachverständigengutachten ist einzuholen, wenn nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Wer zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, oder aus der Haft entlassen wird, kann vom Gericht jetzt auch ohne seine Einwilligung angewiesen werden, sich bestimmten Heilbehandlungen zu unterziehen. Vorgesehen sind zudem verstärkte Sicherungsmaßnahmen gegen rückfällig gewordene Sexual- und Gewaltstraftäter.

 

 

3.  Bekämpfung von (Kinder-)Pornografie und Kinderhandel in Informations- und Kommunikationsdiensten

 

              Die Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte sind in dem am 1. August 1997 in Kraft getretenen Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz mit dem Ziel einer größeren Wirksamkeit gegen jugendgefährdende Angebote in Datennetzen erweitert worden. So enthält das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz eine Klarstellung des im Strafgesetzbuch geregelten Schriftenbegriffs, die auch bei der strafrechtlichen Verfolgung von Kinderpornografie zu beachten ist (vgl. Änderungen des § 184 Abs. 4 und 5 Satz 1 StGB, Ziffer II.1).

              Weiter wird mit dem Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz durch die Berücksichtigung der Möglichkeit, mit Hilfe technischer und anderer Vorkehrungen die Verbreitung indizierter Angebote auf Erwachsene zu begrenzen, auch den Besonder­heiten der Datenübertragung Rechnung getragen. Als flankierende Maßnahme ist im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte eine Verpflichtung der Diensteanbieter zur Benennung eines Jugendschutzbeauftragten vorgesehen.

Die Bundesregierung überprüft alle Regelungen der Jugendschutzgesetze auf den Novellierungsbedarf der einzelnen Gefährdungstatbestände hin.
In diesem Rahmen wird auch geprüft, einen neuen Tatbestand einzuführen, wonach die Darstellung nackter Kinder und Jugendlicher in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung, als nachhaltig schwer jugendgefährdend gelten und damit die Indizierungsfolgen, d. h., die Vertriebs-, Weitergabe- und Werbungsbeschränkungen auch ohne vorherige Indizierung gelten. Denn Medien, die ein verfälschtes Bild dessen, was der Normalität zwischen jungen Menschen und Erwachsenen entspricht, vermitteln und über die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts der Kinder und Jugendlichen täuschen, begründen ein ernst zu nehmendes Risiko, dass Kinder und Jugendliche in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt werden, sich gegenüber sexuellen Übergriffen von Erwachsenen zu wehren.

 

              Zeitgleich zum 1. August 1997 haben die Verbände der Medienwirtschaft eine freiwillige Selbstkontrolle „Multimedia“ (FSM) gegründet, die eine zentrale Anlaufstelle für das Internet betreffende Beschwerden unterhält.

 

              Auch die Bundesländer haben zur Durch­führung des am 1. August 1997 in Kraft getretenen Mediendienste-Staatsvertrag eine zentrale Stelle zur Durchführung der Jugendschutzbestimmungen in den Mediendiensten eingerichtet.

             

 

Daneben befasst sich das Bundeskriminalamt schon seit mehreren Jahren mit den Problematiken, die das Internet mit sich bringt. Hierzu führt  das Bundeskriminalamt sog. „anlassunabhängige Recherchen“ durch. Ziel ist es, dadurch Straftäter von der Nutzung des Internets für kriminelle Zwecke abzuschrecken, strafbare Handlungen zu verhindern oder zu erschweren. Das Bundeskriminalamt wertet das Internet und andere Online-Dienste ständig systematisch und anlassunabhängig auf polizeilich relevante – insbesondere kinderpornografische – Inhalte aus und führt die Beweiserhebung, -sicherung und –dokumentation durch.

 

 

III.      Internationale Strafverfolgung und Opferschutz

 

1.  Bilaterale und sonstige internationale Fragen der rechtlichen Zusammenarbeit

 

·       Die Bundesregierung hat am 20. Dezember 2000 zwei Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen) beschlossen. Dieses Übereinkommen verfolgt den Zweck, die Rechte der Kinder bei grenzüberschreitenden Adoptionen zu sichern, ein System der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu installieren, um das Kindeswohl zu wahren und dazu beizutragen, dass Kindesentführungen und Kinderhandel verhindert werden. Unter anderem bestimmt es, dass eine geeignete Familienunterbringung des Kindes in seinem Heimatstaat Vorrang vor einer internationalen Adoptionen hat und dass die Zustimmung der leiblichen Eltern oder des Kindes selbst zur Adoption nicht durch wirtschaftliche Gegenleistung oder eine sonstige missbräuchliche Einflussnahme herbeigeführt werden darf. Der Überwachung der im Übereinkommen vorgesehenen Schutzvorkehrungen dient die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung von Zentralstellen, die zum Schutz der Kinder und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zusammenarbeiten und die Kooperation zwischen zuständigen Behörden in ihren Staaten fördern sollen.

 

·       Kinder waren im bisher geltenden Strafrecht nicht hinreichend gegen Kindesent­ziehung und Kinderhandel geschützt. Lücken ergaben sich vor allem bei der heimlichen Wegnahme von Kleinstkindern, der Verbringung von Kindern ins Ausland und bei Erscheinungsformen kommerziellen Kinderhandels. Durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechtes wurde die Strafvorschrift des § 235 StGB für Kindesentzug erweitert und die neue Strafvorschrift des § 236 StGB für Kinderhandel eingeführt, um auch auf diesem Weg besser gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen zu können.

 

·       Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz, das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, wurde in die adoptionsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Norm eingefügt, die dem Kinderhandel und vergleichbaren Praktiken präventiv entgegenwirken soll. Die Annahme eines Kindes durch eine Person, die an solchen Praktiken mitgewirkt hat, darf danach nur noch ausgesprochen werden, wenn die Annahme des Kindes gerade durch diese Person zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Die Neuregelung erschwert somit auf gesetz- oder sittenwidrige Weise angebahnte Adoptionen.

 

·       Die Bundesregierung gehörte zu den ersten Ländern, die im Dezember 2000 das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität mit den Zusatzprotokollen zur Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels und zur Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg gezeichnet haben. Dieses Übereinkommen sieht eine enge Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliederstaaten vor. Das Zusatzprotokoll zur Bekämpfung des Menschenhandels verpflichtet Staaten,


insbesondere bei den Maßnahmen der Prävention und des Opferschutzes, das Alter der Opfer besonders zu berücksichtigen.


 

·       Die Bundesregierung hat im September 2000 das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern sowie Kinderprostitution und Kinderpornografie, das am 25. Mai 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen worden ist, gezeichnet. Ratifikation und innerstaatliche Umsetzung sind in Vorbereitung. Das Fakultativprotokoll hat zum Ziel, weltweit den Schutz der Kinder – Kind ist, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat – gegen Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie zu verbessern. Es definiert die Begriffe des Kinderhandels (bzw. des Verkaufs von Kindern), der Kinderprostitution und der Kinderpornografie und verpflichtet die Staaten, entsprechende Handlungen unter Strafe zu stellen. Das Fakultativprotokoll trifft Aussagen zur Verantwortlichkeit juristischer Personen, zur Verfolgung von Auslandstaten, zur strafrechtlichen Zusammenarbeit (Auslieferung und Rechtshilfe), zu Beschlagnahme und Einziehung, zum Opferschutz im Strafverfahren, zu Maßnahmen der Kriminalitätsvorbeugung, der Unterstützung und Entschädigung für Opfer sowie zur internationalen Kooperation und Koordinierung.

·       Beim Europarat wird gegenwärtig unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und der Erfahrung aus der Umsetzung der Empfehlung R (91)11 betreffend die sexuelle Ausbeutung, pornografische Darstellung und Prostitution von sowie den Handel mit Kindern und jungen Erwachsenen eine neue Empfehlung zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung erarbeitet. Unter dem Begriff der sexuellen Ausbeutung sollen in erster Linie Kinderpornografie, Kinderprostitution und Kinderhandel erfasst werden. Die Empfehlung wird Definitionen dieser Begriffe und die Forderung enthalten, entsprechende Handlungen unter Strafe zu stellen. Auch hier wird eine Schutzaltersgrenze von achtzehn Jahren zugrundegelegt werden. Die Empfehlung wird eine Reihe von Maßnahmen, insbesondere im präventiven Bereich, enthalten. Es geht zum Beispiel darum, die Öffentlichkeit über die Problematik der sexuellen Ausbeutung noch besser zu informieren, die internationale Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung, vor allem auch Strafverfolgung, derartiger Straftaten weiter zu entwickeln und effizienter zu gestalten, den Opferschutz für die Kinder zu gewährleisten. Die Bundesregierung arbeitet aktiv an diesem Vorhaben mit.

·       Um den sexuellen Missbrauch von Kindern international besser bekämpfen zu können, haben die im Asian European Meeting zusammengeschlossenen Staaten seit dem 27. Januar 2000 im Internet eine Informationsseite bei der Universität Glasgow eingerichtet (www.asem.org), die u. a. Informationen über die nationalen Kinderschutzgesetze enthält. Das Bundesministerium der Justiz hat die Kriminologische Zentralstelle e. V. als deutsche Zentralstelle benannt, die für die Einstellung relevanter Materialien in die website verantwortlich ist.

·       Beim Europarat wird gegenwärtig ein Übereinkommen über Datennetzkriminalität („Convention on Cyber Crime“) erarbeitet, das einerseits einen gemeinsamen strafrechtlichen Mindeststandard zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates und sonstigen künftigen Vertragsstaaten – an den Verhandlungen nehmen auch Japan, Kanada, Südafrika und die USA teil – im Bereich des Computer- bzw. Telekommunikationsstrafrechts schaffen und zum anderen gemeinsame Grundlagen für effektive und rasche strafrechtliche Ermittlungen in Computersystemen und eine verbesserte internationale Zusammenarbeit in einschlägigen Strafsachen entwickeln soll.
Dieses Übereinkommen soll auch eine Vorschrift zur Strafbarkeit von durch Nutzung von Computersystemen begangenen kinderpornografischen Delikten (Anbieten, Verbreiten, Herstellung, Besitz usw. von kinderpornografischen Darstellungen) enthalten, die die beteiligten Staaten zur Schaffung entsprechender nationaler Mindeststandards verpflichten würde. Auf Ausschussebene sind die Arbeiten im Dezember 2000 abgeschlossen worden. Die Bundesregierung unterstützt diese Bemühungen, da bei Zeichnung und Ratifikation eines solchen internationalen Rechtsinstruments durch möglichst viele Staaten die Bekämpfung solcher Delikte erheblich erleichtert würde.

 

2.  Engere Zusammenarbeit mit den Zielländern des Sextourismus/internationale Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden

 

Zwischen dem Bundesministerium der Justiz und der Thailändischen General­staatsanwaltschaft wurde Ende 1995 eine mündliche Absprache zum Geschäftsweg im Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten getroffen, wonach Rechtshilfeersuchen zur Beschleunigung vorab per Telefax vom Bundesministerium der Justiz an die Thailändische Generalsstaatsanwaltschaft und umgekehrt übermittelt werden können. Mit deutscher Note vom 25. Juni 1998 und thailändischer Note vom 26. April 1999 wurde diese Absprache schriftlich fixiert.

 

·       Im Rechtshilfeverkehr mit den Philippinen können Ersuchen seit August 1998 – neben der Übermittlung auf diplomatischem Geschäftsweg – vorab per Fax von Justizministerium zu Justizministerium übersandt werden. In Einfällen können Rechtshilfeersuchen zudem von den Justizministerien der Länder unter zeitgleicher nachrichtlicher Beteiligung des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Justiz unmittelbar an die zuständige Auslandsvertretung gesandt werden. Eine derart weitreichende Regelung konnte mit Sri Lanka bislang nicht getroffen werden. Auch im Verhältnis zu Sri Lanka ist aber in Eilfällen eine unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Auslandsvertretung möglich.

 

·       Im Herbst 1997 hat die Bundesjugendministerin mit dem brasilianischen Justizminister und Vertretern der dortigen Tourismusindustrie Gespräche darüber geführt, wie noch wirkungsvoller gegen den Kindersextourismus vorgegangen werden kann. Die brasilianischen Behörden haben mündlich zugesagt, zukünftig noch schneller zu informieren, wenn konkrete Fälle von sexuellem Kindes­missbrauch durch Deutsche bekannt werden.

 

·       Soweit Ermittlungsverfahren mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland betroffen sind, werden Verbindungsbeamte des Bundeskriminalamtes, die generell für den Informationsaustausch mit den Behörden des Gastlandes in Angelegenheiten der Rauschgiftbekämpfung sowie der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu ständig sind, eingesetzt.

                   Derzeit arbeiten 53 Verbindungsbeamte weltweit in 38 Staaten und
41 Stationierungsstandorten (Stand 17. Januar 2001). Ein weiterer Ausbau des Verbindungsbeamtennetzes ist geplant.

                   Diese im Ausland tätigen Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes unterstützen auch Ermittlungen in den Bereichen der Kinderpornografie und des Kinder­sextourismus.

 

 

3.  Schutz kindlicher Opferzeugen

 

              Um den besonders empfindsamen kindlichen Opferzeugen eine weitgehend unbefangene und unbelastete Aussage im Verfahren zu ermöglichen und eine zusätzliche Schädigung durch eine sekundäre Traumatisierung während des Prozesses zu verhindern, kann neben den herkömmlichen Möglichkeiten des Opferschutzes (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit, Entfernen des Angeklagten) im Einzelfall auch der Einsatz der Videotechnologie eine ergänzende Variante der Entlastung darstellen. Auch ist es für kindliche Opferzeugen sehr belastend, wenn sie im Verlauf eines Strafverfahrens mehrmals vernommen werden.

 

              Eine wesentliche Verbesserung des Opfer- und Zeugenschutzes, wurde durch das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren (Zeugenschutzgesetz) erreicht, das seit dem 1. Dezember 1998 in Kraft ist.

 

Das Zeugenschutzgesetz soll eine Vernehmung von Zeugen mit Hilfe audio-visueller Medien ermöglichen, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann. Gedacht ist dabei vor allem an schutzbedürftige Zeugen, insbesondere kindliche Opfer. Sie sollen bei der Vernehmung geschont werden.

Für kindliche Opferzeugen ist es insbesondere sehr belastend, wenn sie im Verlauf eines Strafverfahrens mehrmals vernommen werden. Um solche Mehrfach­vernehmungen zu vermeiden, erlaubt das Gesetz die Verwertung von auf Video­bändern aufgezeichneten früheren Vernehmungen als Ersatz für eine erneute persönliche Vernehmungen in der Hauptverhandlung. Die Rechte des Angeklagten werden dabei gewahrt, denn die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen hängt davon ab, dass der Angeklagte und ggf. Verteidiger Gelegenheit hatte, bei der aufgezeichneten Vernehmung mitzuwirken. Im übrigen kann das von der Vernehmung gefertigte Videoband immer dann vorgespielt werden, wenn die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls zulässig wäre.

 

              Wichtige Verbesserungen bringen auch die neuen Regelungen zum Zeugenbeistand und zum Opferanwalt. Einem Zeugen kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Staatskosten für die Durchführung der Vernehmung ein anwaltlicher Beistand bestellt werden, wenn er nicht in der Lage ist, seine Befugnisse selbst wahrzunehmen (Zeugenbeistand). Schon diese Regelung stellt im Interesse besonders schutzbe­dürftiger Zeugen ‑ seien es z. B. kindliche Opferzeugen oder wegen ihrer Aussage bedrohte Zeugen ‑ einen wesentlichen Fortschritt dar. Daneben werden die Möglich­ keiten verbessert, unter denen Opfer von Straftaten für das gesamte Verfahren einen anwaltlichen Beistand erhalten können. Ein solcher Opferanwalt ist insbesondere für Opfer von Sexualstraftaten vorgesehen und wird unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation auf Staatskosten gestellt.


Speziell mit der Situation von Kindern als Opfer befasst sich die im April 2000 erschienene Bundeseinheitliche Handreichung zum Schutz kindlicher (Opfer-)Zeugen im Strafverfahren. Mit dieser Broschüre sollen Justizpraktikern eine Hilfestellung an die Hand gegeben werden, um Belastungen der Kinder so gering wie möglich zu halten und zugleich Verfahrensfehler zu vermeiden und die Beweise so aufzubereiten, dass eine tragfähige Grundlage für die anschließende Entscheidung geschaffen wird.

 


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